BOOT-MAINZ.DE - AGB

I. Vertragsumfang
Der Vertrag ist ein Nutzungsvertrag und umfasst die Vermietung des Lagerplatzes für je 12 Monate ohne Anspruch auf irgendeine Betreuung durch den Vermieter sowie die Ausführung der in Auftrag gegebenen Ein- und Auslagerung des Bootes und die evtl. Vermietung eines Lagerbockes.
Alle über den Vertragsinhalt hinausgehenden Arbeitsleistungen, wie Überholungs- und Wartungsarbeiten, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen sind in einem gesonderten Vertrag zu vereinbaren.
Das Mietverhältnis verlängert sich um weitere 12 Monate falls nicht 3 Monate vor Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten Frist gekündigt wird.

Berechnungsgrundlage:
Länge x Breite x QM Preis x 12 Monate + 1,5 QM extra für Ihren Trailer

II. Zahlungsbedingungen
Die Kosten für den Lagerplatz, für die Ein- und Auslagerung sowie eine evtl. Lagerbock-Miete sind mit Beginn der Nutzung fällig jedoch spätestens nach 4 Wochen zu bezahlen.
Bei Zahlungsverzug ist Boot Mainz berechtigt, Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu berechnen und, sofern die Umstände dies rechtfertigen, die Auslieferung des Schiffes/Gegenstandes abzulehnen.
Boot-Mainz ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der Mieter im Zeitpunkt der Lagerung den Mietzins nicht bezahlt hat oder eine besondere Gefahr ausgeht.

III. Ein- und Auslagerung
Die Einlagerung und die Auslagerung sind nach Vereinbarung möglich.
Boot-Mainz bestimmt die Folge bei der Ein- und Auslagerung sowie die Lagerplätze nach ihrer Disposition. Individuelle Zusagen werden soweit möglich berücksichtigt, an eventuellen Zusagen bindet sich Boot-Mainz aber nicht. Sollen Boote außer der üblichen Zeit und Reihenfolge zu Wasser gelassen werden oder im Lager stehen bleiben, ist Boot-Mainz berechtigt, je nach Umständen und der Auswirkung, die durch Umtransporte der betreffenden Yacht bzw. anderer Yachten und Boote entstehenden Kosten dem Verursacher in Rechnung zu stellen.

IV. Lagerplatzordnung
Der Eigner und Angehörige haben Zugang zum eingelagerten Boot während der vereinbarten Zeiten, wenn Personal von Boot-Mainz anwesend ist.
Eigene Arbeiten des Eigners an seinem Boot können in kleinem Umfang und nach vorheriger Absprache ausgeführt werden (es dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden, wenn andere Boote beschädigt und oder beschmutzt werden). Fremdhandwerkern ist der Zutritt auf das Betriebsgelände zur Ausführung von Arbeiten im Auftrag des Eigners nicht gestattet. Während der Dauer des Mietverhältnisses ist die Mietfläche vom Mieter sauber zu halten. Die Mietfläche hat der Mieter zum Ende der Mietzeit zu säubern.
Das Abstellen und die Einlagerung anderweitiger Gegenstände bedürfen der Genehmigung des Vermieters, insbesondere:
a) das Lagern von Motoren, Tanks, Gasflaschen
b) das Lagern von anderen, nicht für die Mietfläche vorgesehenen Booten des Mieters oder Dritten. Die Treibstofftanks im Boot müssen gelehrt sein und die Batterien abgeklemmt. Untersagt wird die Einlagerung von Munition, Treibstoff und sonstigen feuergefährlichen Stoffen. Während der Dauer des Mietverhältnisses hat der Mieter dem Vermieter gegenüber jede Veränderung hinsichtlich des Eigentums und der Rechte Dritter an den eingebrachten Sachen schriftlich anzuzeigen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, zugunsten des Mieters die Einhaltung der Lagerplatzordnung zu überwachen. Das Boot ist winterfest zu machen und in einem verkehrssicheren und zulässigen Zustand zu halten.
Die Hallenordnung ist einzuhalten.

V. Haftung für Schäden und Versicherung
Boot-Mainz haftet für ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung beruhen oder auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche unerlaubte Handlung zurückzuführen sind. Gleiches gilt für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Der Mieter haftet für Vertragsverletzungen sowie aus unerlaubter Handlung, soweit der Schaden von ihm oder seinem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden ist; dieses gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Eine etwaige Haftung des Mieters gegenüber Dritten wird hiervon nicht berührt. Der Mieter ist verpflichtet, eine geeignete Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme abzuschließen und diese auf Aufforderung nachzuweisen.
Für alle Schäden, die durch die oder während der Lagerung entstehen können, wie Slip-, Kran-, Transport- und Lagerschäden, Brandschäden, Sturmschäden, Hochwasserschäden, Diebstahl und dergleichen, ist das Boot einschließlich eingelagertem Zubehör und Inventar vom Mieter zu versichern. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch das Umstürzen vom Lagerplatz, durch oder beim Kranen und slippen des Bootes entstehen. Es ist Sache des Eigners bzw. des Auftraggebers, sich dafür zu versichern. Boot-Mainz haftet nicht für Ansprüche von Dritten. Insbesondere wird keine Haftung übernommen: wenn beim Kranen oder slippen des Bootes durch die Einrichtungen des Kranes nautische, technische oder sonstige Einrichtungen am Unterwasserschiff, der Außenhaut und den Aufbauten sowie deren Teile beschädigt werden, wenn beim zu Wasser setzen des Bootes nach Beendigung des Lagers Wasserschäden durch undichte oder geöffnete Ventile eintreten; dies gilt auch dann, wenn Angehörige des Vermieters im Auftrag des Eigners das Schiff beim Abkranen daraufhin kontrollieren. Es ist Sache des Eigners, diese Schäden durch vorbeugende Maßnahmen zu verhindern. für Schäden, die entstehen, wenn das Boot vor Beginn oder nach Beendigung des Winterlagers ohne Gegenwart des Eigners oder einer von ihm beauftragten Person aus dem Wasser geholt oder zu Wasser gesetzt wird und im Hafenbecken verholt werden muss. Für Schäden, die entstehen, wenn das Boot vor Beginn oder nach Beendigung des Winterlagers ohne Gegenwart des Eigners oder einer von ihm beauftragten Person von Angehörigen des Vermieters im Hafenbecken auf einen Liegeplatz gelegt und vertäut werden muss. Dasselbe gilt entsprechend für Schäden oder Verluste, die an abgestellten Kraftfahrzeugen, Fahrzeuganhängern, Inventaren oder sonstigen Gegenständen auftreten.

VI. Pfandrecht
Der Mieter räumt Boot-Mainz für deren Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an Boot, Zubehör und Inventar ein. Eventuelle Gegenansprüche des Mieters begründen nicht das Recht, die vereinbarten Zahlungen zurückzuhalten oder gegen sie aufzurechnen.

VII. Rechtswirksamkeit
Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Vertrag im Übrigen bleibt wirksam.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und – soweit vereinbart – Gerichtsstand ist Mainz

Sonstige Vereinbarungen
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Die Vertragsparteien haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen.
Wenn eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein sollte, wird dadurch die Geltung des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
Es ist dann eine der unwirksamen Bestimmung, dem Sinne und der wirtschaftlichen Bedeutung nach, möglichst nahe kommende andere Bestimmung zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren.

AGB Winterlager Boot Mainz / Stand Juni 2024